Trotz starker Forderungen, vor allem nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und den darauf folgenden Protesten im Iran, hat die EU die IRGC bisher nicht gelistet. Die deutsche Außenministerin Annalena Baerbock unterstützt zwar die Idee der Listung, aber das Auswärtige Amt verweist auf rechtliche Bedenken basierend auf einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Rats.
Die „taz“ hat Zugang zu diesem nichtöffentlichen Gutachten erhalten und festgestellt, dass das Dokument keine eindeutige rechtliche Grundlage gegen eine Listung bietet. Mehrere Völkerrechtler stimmen dieser Einschätzung zu, was Fragen über die Argumentation des Auswärtigen Amtes aufwerfe. Es gibt demnach Hinweise darauf, dass innerhalb des Auswärtigen Amtes und bei beratenden Experten politische Vorbehalte gegen eine Listung bestehen, unter anderem aufgrund der engen Verflechtung der Revolutionsgarde mit der iranischen Wirtschaft und den möglichen Auswirkungen auf diplomatische Beziehungen.
Hintergrund: Die EU-Terrorliste, die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeführt wurde, umfasst derzeit Organisationen und Einzelpersonen, deren Vermögen eingefroren werden kann und die weiteren Restriktionen unterliegen. Eine Listung der IRGC würde auch Unternehmen betreffen, die mit ihr verbunden sind, und ihre Aktivitäten in Europa einschränken.
Es gibt zudem Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Listung, da bereits EU-Sanktionen gegen die Revolutionsgarden bestehen. Dennoch betonen Kritiker und Experten die Bedeutung einer solchen Maßnahme für die Bekämpfung der Radikalisierung und der Unterstützung des iranischen Regimes.
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